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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MediaLas Electronics GmbH, Stand 2025

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MediaLas Electronics GmbH mit Sitz in Balingen – nachstehend „Verkäufer“ genannt – und ihren Kunden – nachstehend „Käufer“ genannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2. Dem Käufer ist bekannt, dass die vom Verkäufer gelieferten Geräte und Produkte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen können. Der Käufer ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung geringfügig zu ändern, Bauteile durch gleichwertige Teile zu ersetzen, soweit diese auf technischen Entwicklungen beruhen, die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen und für den Käufer zumutbar sind.

4. Die Präsentation der Waren im Internetshop oder anderen Internet-Präsenzen stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kaufinteressenten, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Käufer ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich oder in Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfristen. Nach fruchtlosem Ablauf der Lieferfrist gilt das Angebot als abgelehnt.

III. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die genannten Preise „ab Werk“ Balingen, exklusive Verpackung und Transport; diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Käufers unberührt.

V. Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Es handelt sich hierbei jeweils um eine ungefähre Angabe.

2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird dieser den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6. Versandweg und Transportmittel sind ohne gesonderte Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung trifft.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

a. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und Fälligkeit – Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen sowie zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus Abschlüssen mit anderen dem Käufer gehörenden oder mit ihm durch Beteiligung verbundenen Unternehmen.

b. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

c. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

d. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Käufers aus dem Versicherungsvertrag werden bereits jetzt dem Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

e. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, trägt der Käufer.

f. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

g. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt./USt.) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung des Käufers vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.

h. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt./USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

i. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt./USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

j. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

2. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)

a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

b. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Käufer haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist.

VII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer gewährleistet die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, jedoch nicht Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen des Verkäufers sowie technische Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvereinbarungen dar.

2. Leuchtmittel sowie Licht erzeugende Halbleiter wie Lampen, LEDs oder Laserdioden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen sein Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Kaufgegenstandes und versteckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Die Versäumung einer fristgemäßen Mängelrüge durch einen kaufmännischen Käufer hat den Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche zur Folge.

4. Ist die an einen Unternehmer (§ 14 BGB) gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erlischt, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wird, ohne Genehmigung des Verkäufers verändert oder verarbeitet wird, übermäßig beansprucht wird oder wenn die ursprünglichen Fabrikationsnummern oder Garantielabels entfernt oder verändert werden.

VIII. Haftungsbeschränkung

1. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

IX. Verjährung

1. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) beträgt bei Neuware die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei gebrauchten Gegenständen wird jegliche Sachmängelhaftung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ausgeschlossen.

2. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) beträgt bei Neuware die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Sachmängelhaftung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird von den Parteien durch eine Vereinbarung ersetzt, die dem entspricht, was nach Inhalt und Zweck der AGB vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diesen Fall bedacht. Daraus, dass der Verkäufer auf die Einhaltung einzelner Vertragsbestimmungen nicht besteht, aus deren Nichteinhaltung keine Folgerungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht, kann nicht abgeleitet werden, dass er insoweit auf seine Rechte und Ansprüche verzichtet.

XI. Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis als solches.

2. Gerichtstand ist Balingen, sofern

a) der Käufer Kaufmann ist, ohne zu den in §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden zu gehören;

b) der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist;

c) der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ist;

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.