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Welche Kennzeichnungspflicht gibt es für Laser?

Jedes Lasergerät muss nach EN 60825-1 dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein: Laserklasse (z. B. „LASER KLASSE 2"), Wellenlänge in nm, maximale optische Leistung in mW, Standard-Hinweis (z. B. „Laserstrahlung – nicht in den Strahl blicken"), und ab Klasse 2 das Laser-Warnsymbol (gelbes Dreieck mit Strahl-Symbol). Bei Klasse 3B und 4 zusätzlich erforderlich: Aperturkennzeichnung an der Strahlaustrittsöffnung, Warnschild im Gefahrenbereich, ggf. Schlüsselschalter. Bei Lasereinrichtungen im Aufbau (z. B. Maschinen mit eingebautem Laser) ist der Betreiber für die Kennzeichnung der gesamten Anlage verantwortlich.